Begründung: 1. Das beschwerdeführende Kreditinstitut räumte dem Kurfonds Bad Hofgastein ein Darlehen in Höhe von S 2,000.000,- zur Ausgestaltung von Kuranlagen ein. Dieses Rechtsgeschäft wurde durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz gemäß §33 TP8 GebG idF vor der Nov. BGBl. 668/1976 einer Darlehensgebühr in Höhe von S 20.000,- 1. Das beschwerdeführende Kreditinstitut räumte dem Kurfonds Bad Hofgastein ein Darlehen in Höhe von S 2,000.000,- zur Ausgestaltung ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: Gesetz über die Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag, BGBl 37/1961 §1 Abs1 VfGG §82 Abs1 ZPO §125 ZPO §126 Abs1 VfGG § 82 heute VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017 ... mehr lesen...