TE Vfgh Beschluss 1980/11/29 B182/77

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Veröffentlicht am 29.11.1980
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

Gesetz über die Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag, BGBl 37/1961 §1 Abs1
VfGG §82 Abs1
ZPO §125
ZPO §126 Abs1
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

VerfGG 1953 §82 Abs1 (iVm §125 und 125 ZPO und §1 Abs1 des Gesetzes vom 1. Feber 1961, BGBl. 37, über die Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag), Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag nur für das Ende des Fristenlaufes maßgeblich

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Das beschwerdeführende Kreditinstitut räumte dem Kurfonds Bad Hofgastein ein Darlehen in Höhe von S 2,000.000,- zur Ausgestaltung von Kuranlagen ein. Dieses Rechtsgeschäft wurde durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz gemäß §33 TP8 GebG idF vor der Nov. BGBl. 668/1976 einer Darlehensgebühr in Höhe von S 20.000,-1. Das beschwerdeführende Kreditinstitut räumte dem Kurfonds Bad Hofgastein ein Darlehen in Höhe von S 2,000.000,- zur Ausgestaltung von Kuranlagen ein. Dieses Rechtsgeschäft wurde durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz gemäß §33 TP8 GebG in der Fassung vor der Nov. Bundesgesetzblatt 668 aus 1976, einer Darlehensgebühr in Höhe von S 20.000,-

unterworfen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für OÖ vom 31. März 1977 wurde die Vorschreibung der Darlehensgebühr bestätigt. Der Berufungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin laut Rückschein am Freitag, dem 8. April 1977, zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gerügt und die Aufhebung des Bescheides, allenfalls dessen Abtretung an den VwGH beantragt wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Gemäß §82 Abs1 VerfGG kann eine Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden. Die Zustellung des bekämpften Bescheides erfolgte - wie aus dem Rückschein unzweifelhaft hervorgeht - am 8. April 1977, das war der Karfreitag dieses Jahres. Zweifel an der Richtigkeit der Datierung des Rückscheines bestehen nicht: Das Datum wurde auf dem Rückschein maschinell mit Hilfe einer Eingangsstampiglie angebracht.

Es hat daher die sechswöchige Frist, die einem Beschwerdeführer zur Anfechtung eines letztinstanzlichen Bescheides zur Verfügung steht, am Freitag, dem 8. April 1977, zu laufen begonnen. Diese Frist hat gemäß §82 Abs1 VerfGG iVm §35 VerfGG sowie den §§125 und 126 ZPO mit Ablauf des Freitag, des 20. Mai 1977, geendet. Die Tatsache, daß der Beginn der Frist auf einen Karfreitag gefallen ist, vermag daran nichts zu ändern, da dies gemäß §126 Abs1 ZPO und §1 Abs1 des Gesetzes vom 1. Feber 1961, BGBl. 37/1961, über die Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag nur für das Ende, nicht aber für den Beginn des Fristenlaufes maßgeblich ist.Es hat daher die sechswöchige Frist, die einem Beschwerdeführer zur Anfechtung eines letztinstanzlichen Bescheides zur Verfügung steht, am Freitag, dem 8. April 1977, zu laufen begonnen. Diese Frist hat gemäß §82 Abs1 VerfGG in Verbindung mit §35 VerfGG sowie den §§125 und 126 ZPO mit Ablauf des Freitag, des 20. Mai 1977, geendet. Die Tatsache, daß der Beginn der Frist auf einen Karfreitag gefallen ist, vermag daran nichts zu ändern, da dies gemäß §126 Abs1 ZPO und §1 Abs1 des Gesetzes vom 1. Feber 1961, Bundesgesetzblatt 37 aus 1961,, über die Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag nur für das Ende, nicht aber für den Beginn des Fristenlaufes maßgeblich ist.

Da die Beschwerde an den VfGH erst am 24. Mai 1977, also nach Ablauf der sechswöchigen Frist zur Post gegeben wurde, wurde sie verspätet eingebracht. Sie war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B182.1977

Dokumentnummer

JFT_10198871_77B00182_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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