Entscheidungen zu § 111 Abs. 1 ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 1978/3/30 6Ob565/78, 1Ob684/80, 1Ob621/81, 9ObA126/88

Norm: ZPO §111 Abs1
Rechtssatz: Die im § 111 Abs1 ZPO normierte Verpflichtung zur Mitteilung einer während des Prozesses erfolgten Wohnungsänderung an das Gericht beginnt für die beklagte Partei mit der ordnungsgemäßen Zustellung der Klage und dauert bis zur Rechtskraft der Entscheidung. Sie tritt auch dann ein, wenn es sich um eine unfreiwillige Änderung des Wohnsitzes handelt (hier: Delogierung). Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.03.1978

TE OGH 1960/9/14 6Ob335/60

Das Urteil des Erstgerichtes wurde dem Beklagten am 24. Februar 1951 am bisherigen Zustellungsort durch Hinterlegung gemäß § 104 Abs. 1 ZPO. im Sinne des § 111 Abs. 2 ZPO. zugestellt. Obwohl der Beklagte noch während des anhängigen Rechtsstreites, wie er selbst in seiner Berufung ausführt, seine Wohnung zufolge Übersiedlung nach L. änderte, hat er nach der Aktenlage die im § 111 Abs. 1 ZPO. vorgesehene Mitteilung an das Gericht unterlassen. Das Berufungsgericht wies die am 17. Mai 1... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 14.09.1960

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