Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs des ehelichen Vaters gegen den Unterhaltserhöhungsbeschluß des Erstgericht e s als verspätet zurück, weil dieser Beschluß am 25. April 1979 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt worden, der Rekurs aber erst am 28. Mai 1979 bei Gericht eingelangt sei. Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Voraussetzung der wirksamen Z... mehr lesen...
Norm: ZPO §104 Abs2 ZPO § 104 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982
Rechtssatz:
Beim Fehlen eines Briefkastens an der Wohnung ist das Zurücklassen der Hinterlegungsanzeige in dem für die Wohnung bestimmten Fach der Hausbrieffachanlage gesetzmäßig. Bloßes Fernbleiben von der Wohnung bei Aufenthalt im selben Ort macht d... mehr lesen...
Norm: ZPO §104 Abs2 ZPO § 104 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982
Rechtssatz:
Ist ein Wohnungsbriefkasten vorhanden, so ist dieser als der "für die Wohnung bestimmte Briefkasten" im Sinne des § 104 Abs 2 ZPO anzusehen. Wird die schriftliche Hinterlegungsanzeige daher vom Zustellorgan lediglich in die "Hausbrieffach... mehr lesen...
Norm: ZPO §104 Abs2 ZPO § 104 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982
Rechtssatz:
Eingangstür im Sinn dieser Gesetzesstelle ist jede Tür, die das Zustellorgan am Betreten der Wohnung der Person, der zugestellt werden soll, hindert, also auch eine Gartentür.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...