Norm
ZPO §104 Abs2Rechtssatz
Ist ein Wohnungsbriefkasten vorhanden, so ist dieser als der "für die Wohnung bestimmte Briefkasten" im Sinne des § 104 Abs 2 ZPO anzusehen. Wird die schriftliche Hinterlegungsanzeige daher vom Zustellorgan lediglich in die "Hausbrieffachanlage" geworfen, entspricht diese Art der Zustellung nicht dem Gesetz.Ist ein Wohnungsbriefkasten vorhanden, so ist dieser als der "für die Wohnung bestimmte Briefkasten" im Sinne des Paragraph 104, Absatz 2, ZPO anzusehen. Wird die schriftliche Hinterlegungsanzeige daher vom Zustellorgan lediglich in die "Hausbrieffachanlage" geworfen, entspricht diese Art der Zustellung nicht dem Gesetz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0036647Dokumentnummer
JJR_19690702_OGH0002_0070OB00115_6900000_001