Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Georg Eberl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Lutz S*****, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, weil hiemit sekundäre Verfahrensmängel geltend gemacht werden, die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind (§ 510 Abs 3 ZPO). Desgleichen liegt der geltend gemachte, jedoch nicht ausgeführte Revisionsgrund der Nichtigkeit nicht vor, weshalb auch eine ausdrückliche Verwerfung der Revision unterbleibt. Die behauptete Mangelhaftigkei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die zum Teil vorläufige Provisionsabrechnung für 1990 vom 21.12.1990 (Beilage 2) wurde in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.1991 durch Vorlage der restlichen Provisionsabrechnung mit den vervollständigten "Dealanalysen" (Beilage 3) ergänzt, so daß dem Kläger vor Schluß der Verh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1.Februar 1981 als Einzelprokurist in der Zweigniederlassung der Beklagten in Wien angestellt. Sein Entgelt bestand aus einem monatlichen Fixum und einer Provision von 5 % bzw. bei gewissen Lagerverkäufen von 2,5 % für die von ihm vermittelten Aufträge. Die Provision wurde monatlich anhand der Rechnungskopien ermittelt. Mit 31.Juli 1981 beendeten die Streitteile das Angestelltenverhältnis einvernehmlich. Danach war der Kläger noch bis 15.Ok... mehr lesen...
Der Kläger war vom 1. April 1959 bis 28. November 1960 als Rechtsanwaltsanwärter beim Beklagten beschäftigt. Er verlangt unter anderem Rechnungslegung und Zahlung des sich infolge einer Beteiligungszusage ergebenden Betrags. Aus den umfangreichen Feststellungen des Erstgerichts brauchen diesmal nur jene hervorgehoben zu werden, wonach zwischen den Parteien eine Gewinnbeteiligung von 20% hinsichtlich der vom Kläger dem Beklagten zugeführten Causen vereinbart wurde. Das Erstgericht er... mehr lesen...