Die Beschwerdeführerin begehrte im Zuge des von ihr als Klägerin eingeleiteten Zivilprozesses 29 Cg 275/92 (früher: 29 Cg 193/91) des Landesgerichtes Klagenfurt, wegen S 2,048.134,--, mit Schriftsatz ON. 9 die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang; das Gericht bewilligte mit Beschluß vom 27. April 1992 die Verfahrenshilfe antragsgemäß. Mit Beschluß und Urteil vom 7. April 1993 entzog das Gericht die am 27. April 1992 gewährte Verfahrenshilfe und wies das Klagebegehren koste... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §8 Abs1;GGG 1984 §9 Abs1;GGG 1984 §9 Abs2;ZPO §68 Abs1;ZPO §68 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/16/0056 E 30. Juni 1988 RS 2 Stammrechtssatz Nur die Entziehung der Verfahrenshilfe bewirkt die rückwirkende Beseitigung der Begünstigungen (ex tunc ab der Bewilligung). Hingegen bewirkt das Erlöschen der Verfahrensh... mehr lesen...
Aus der (ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen) Beschwerde ergibt sich im Zusammenhalt mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Akten (nämlich dem Verwaltungsakt sowie dem Akt 1 Cg n./1 des LG Linz) folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer führte zu 1 Cg n./1 des LG Linz als Kläger gegen die... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §9 Abs1;GGG 1984 §9 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1995160232.X01 Im RIS seit 24.10.2001 mehr lesen...
Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist allein die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob die in einem zivilgerichtlichen Verfahren aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe gegebene Gebührenfreiheit nach § 9 Abs. 2 GGG auch für eine mit dem Verfahren im Zusammenhang stehende Wiederaufnahmsklage gilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Die Gebührenfreiheit aufgrund der Verfahrenshilfe gilt gemäß § 9 Abs. 2 GGG nur für das Verfahren, für das sie bewill... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §9 Abs2;VwRallg;ZPO §461;ZPO §502;ZPO §514;ZPO §529;ZPO §530;
Rechtssatz: Aus Aufbau und Gliederung der Zivilprozeßordnung ergibt sich, daß Rechtsmittel im Sinne der Zivilprozeßordnung nur die im vierten Teil dieses Gesetzes genannten Parteianträge, nämlich Berufung, Revision und Rekurs si... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §9 Abs2;VwRallg;ZPO §530;
Rechtssatz: Wenn die Wiederaufnahmsklage in der Literatur auch als "Rechtsmittelklage" bezeichnet wird (Hinweis Fasching, Zivilprozeßrecht2, Randziffer 2032), so wird gleichzeitig auch klargestellt, daß eine solche Klage sich sehr wohl von einem Rechtsmittel unter... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §9 Abs2;VwRallg;ZPO §530;
Rechtssatz: Die analoge Anwendung der Bestimmung des § 9 Abs 2 GGG auf die Wiederaufnahmsklage, wäre nur im Falle einer echten (planwidrigen) Lücke zulässig. Eine Lücke im Rechtssinn ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §8 Abs1;GGG 1984 §9 Abs2;ZPO §68 Abs1;ZPO §68 Abs2;
Rechtssatz: Nur die Entziehung der Verfahrenshilfe bewirkt die rückwirkende Beseitigung der Begünstigungen (ex tunc ab der Bewilligung). Hingegen bewirkt das Erlöschen der Verfahrenshilfe den Fortfall der Begünstigung vom Zeitpunkt des Erlöschens an (ex nunc). ... mehr lesen...