Entscheidungsgründe: I. 1. Die bf. Gesellschaft ist eine juristische Person mit dem Sitz im Ausland und einer Zweigniederlassung in Österreich. römisch eins. 1. Die bf. Gesellschaft ist eine juristische Person mit dem Sitz im Ausland und einer Zweigniederlassung in Österreich. Mit Eingabe vom 7. November 1986 teilte die bf. Gesellschaft dem Landesgericht Feldkirch mit, daß der bisherige inländische Repräsentant ausgeschieden sei, ein neuer Repräsentant b... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzGGG 1984 TP10 I, litb, litc, litdGGG 1984 §1 Abs1 B-VG Art. 7 heute B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013... mehr lesen...