Norm: PSG §6PSG §35 Abs3PSG §35 Abs4AußStrG 2005 §2 IE5AußStrG 2005 §2 II
Rechtssatz: Dem Letztbegünstigten nach § 6 PSG kommen Rechte vor Beendigung der Liquidation nur insoweit zu, als sie ihm vom Stifter oder vom Gesetz eingeräumt werden; zu letzteren gehören etwa die Anträge nach § 35 Abs 3 und 4 PSG. Entscheidungstexte 6 Ob 19/06x Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 19/06x ... mehr lesen...
Norm: PSG §33 Abs2PSG §35 Abs3
Rechtssatz: Der Stiftungsvorstand darf Änderungen 1. nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und 2. nur unter Wahrung des Stiftungszweckes vornehmen. Diese Möglichkeit des Stiftungsvorstandes besteht lediglich subsidiär und ist nur für jene Fälle vorgesehen, in denen sonst keine Möglichkeit einer Änderung bestünde. Sie ist nur in eingeschränktem Maß zulässig. Der im Stiftungszweck dargelegte Stifterwille ist v... mehr lesen...
Norm: PSG §35 Abs2 Z1PSG §35 Abs3PSG §40
Rechtssatz: Im Verfahren außer Streitsachen ist auch über die Frage zu entscheiden, ob dem Stiftungsvorstand ein zulässiger Widerruf des Stifters zugegangen ist. Zu einer Unterbrechung dieses Verfahrens bis zur Entscheidung eines Prozessgerichtes über die Frage der Zulässgkeit des Widerrufs besteht daher kein Anlass. Entscheidungstexte 6 Ob 120/02v ... mehr lesen...