Begründung: Die F***** Privatstiftung ist im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu FN ***** mit dem Sitz in G***** eingetragen. Stifter sind Gerhard A***** und die Gerhard A***** KEG. Stiftungszweck ist die Versorgung der Familienmitglieder des Stifters und des Stifters selbst. Dem Stifter steht das Recht auf Änderung der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde zu. Bereits im Jahr 2005 wurden Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde geändert. Demna... mehr lesen...
Begründung: Die zu FN ***** im Firmenbuch eingetragene „K***** Verein Privatstiftung" wurde mit Notariatsakt vom 4. Juli 1997 von den Stiftern K***** Verein(vormals K*****verein *****), Josef H*****, Franz K***** und Mag. Franz Josef R***** errichtet. Der Stifter K***** Verein hat sich Änderungen der Stiftungsurkunde gemäß deren § 13 Punkt 2. jederzeit vorbehalten. Ein Aufsichtsrat besteht nicht. Die Stiftungsurkunde enthält in ihrer geltenden Fassung insbesondere folgende Bestimm... mehr lesen...
Norm: PSG §14 Abs2PSG §15 Abs2PSG §23 Abs2PSG §25 Abs1
Rechtssatz: Für die Besetzung eines „weiteren Organs" im Sinn des § 14 Abs 2 PSG sieht das Gesetz im Gegensatz zu den gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat (§ 23 Abs 2 PSG) keine Unvereinbarkeitsregeln vor. § 23 Abs 2 Satz 1 PSG normiert ein absolutes Bestellungsverbot. Ob ein Beirat als „weiteres Organ" im Sinn des § 14 Abs 2 PSG ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bes... mehr lesen...
Norm: PSG §23 Abs2
Rechtssatz: Die Unvereinbarkeitsregel ist zwingendes Recht und muss in der Stiftungsurkunde nicht wiederholt werden. Dass eine neu gefasste Stiftungsurkunde die in der geltenden Stiftungsurkunde festgelegte Besetzungsvorschrift, dass Begünstigte und ihre Angehörigen nicht die Mehrheit im Beirat stellen dürfen, nicht fortschreibt, ist kein Grund, die Eintragung abzulehnen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: PSG §14 Abs2PSG §15 Abs2PSG §23 Abs2
Rechtssatz: Die Installierung eines nur mit Begünstigten besetzten Beirates einer Privatstiftung, dem (u.a.) die Befugnis zur Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes ohne Beschränkung auf einen wichtigen Grund oder die Bestimmung von Vergütungen für den Vorstand zukommt, ist infolge Interessenkollision und zur Vermeidung der Umgehung der Unvereinbarkeitsbestimmungen unzulässig. ... mehr lesen...