Norm
PSG §14 Abs2Rechtssatz
Für die Besetzung eines „weiteren Organs" im Sinn des § 14 Abs 2 PSG sieht das Gesetz im Gegensatz zu den gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat (§ 23 Abs 2 PSG) keine Unvereinbarkeitsregeln vor. § 23 Abs 2 Satz 1 PSG normiert ein absolutes Bestellungsverbot. Ob ein Beirat als „weiteres Organ" im Sinn des § 14 Abs 2 PSG ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bestimmt sich vorrangig nach dem in § 25 Abs 1 PSG dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgabenkreis der den Kern der - erweiterbaren (§ 25 Abs 4 PSG), aber nicht entziehbaren - Kompetenzen des Aufsichtsrats umschreibt. Eine Doppelmitgliedschaft im Stiftungsvorstand und in einem dem Aufsichtsrat gerade wegen seiner ihm zugewiesenen Kontrollfunktionen vergleichbaren Organ („Beirat") analog zu § 23 Abs 2 Satz 1 PSG ist nicht zulässig.Für die Besetzung eines „weiteren Organs" im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, PSG sieht das Gesetz im Gegensatz zu den gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat (Paragraph 23, Absatz 2, PSG) keine Unvereinbarkeitsregeln vor. Paragraph 23, Absatz 2, Satz 1 PSG normiert ein absolutes Bestellungsverbot. Ob ein Beirat als „weiteres Organ" im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, PSG ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bestimmt sich vorrangig nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, PSG dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgabenkreis der den Kern der - erweiterbaren (Paragraph 25, Absatz 4, PSG), aber nicht entziehbaren - Kompetenzen des Aufsichtsrats umschreibt. Eine Doppelmitgliedschaft im Stiftungsvorstand und in einem dem Aufsichtsrat gerade wegen seiner ihm zugewiesenen Kontrollfunktionen vergleichbaren Organ („Beirat") analog zu Paragraph 23, Absatz 2, Satz 1 PSG ist nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123561Im RIS seit
12.04.2008Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013