Norm: PSG §20 Abs1
Rechtssatz: Der Stiftungsprüfer ist Organ der Privatstiftung. Seine Bestellung erfolgt (von einer hier nicht maßgeblichen Ausnahme abgesehen) zwingend durch das Gericht (§ 20 Abs 1 PSG). Die Stiftungserklärung kann kein anderes Organ wirksam mit seiner Bestellung betrauen. Sie kann jedoch im Rahmen der durch § 9 Abs 2 Z 2 PSG ermöglichten Regelungen Vorschlagsrechte, so etwa des Stifters vorsehen. Auf diese Vorschlagsrechte h... mehr lesen...
Norm: PSG §9 Abs2 Z2PSG §20 Abs1
Rechtssatz: Eine nach § 9 Abs 2 Z 2 PSG getroffene Regelung darf keinesfalls der zwingenden Bestimmung des § 20 Abs 1 PSG widersprechen. Entscheidungstexte 6 Ob 15/95 Entscheidungstext OGH 22.06.1995 6 Ob 15/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0071499 ... mehr lesen...