Norm: ABGB §273PSG §15 Abs1PSG §17 Abs1PSG §27 Abs2 Z2
Rechtssatz: Aus den für den Vorstand angeordneten Pflichten, im besonderen die Geschäftsführung (§ 17 PSG) ergibt sich, daß beschränkt geschäftsfähige Personen nicht in den Vorstand bestellt werden dürften. Die eigenverantwortliche Verpflichtung zur ordentlichen und gewissen Geschäftsleitung kann durch eine geschäfts- und handlungsunfähige Person nicht wahrgenommen werden. Die Besonderheite... mehr lesen...