Norm: StGB §90 Abs1SMG §8
Rechtssatz: Eine allfällige Einwilligung in eine Verletzung am Körper oder in eine Schädigung an der Gesundheit (§ 90 Abs 1 StGB) aus Anlass oder im Gefolge von Suchtgiftkonsum verstößt - abgesehen von der Frage ihrer Rechtswirksamkeit - jedenfalls schon deshalb gegen die guten Sitten (und rechtfertigt somit schon deshalb den Täter nicht), weil Suchtmittel am menschlichen Körper bloß im Rahmen einer ärztlichen Behandlu... mehr lesen...