Norm: SMG §39 Abs1SMG §40 Abs1SMG §40 Abs2
Rechtssatz: Der Verfahrensablauf setzt grundsätzlich einen Beschluss nach § 39 Abs 1 SMG voraus. Nach Prüfung des Erfolgs der vom Verurteilten freiwillig akzeptierten ambulanten oder stationären Maßnahmen kommt es zu einem Beschluss nach § 40 SMG. Nur in besonderen Ausnahmefällen, insbesondere dann, wenn der gerichtliche Sachverständige nach Rechtskraft des Urteils zum Ergebnis kommt, dass der Verurtei... mehr lesen...