RS OGH 2007/12/4 14Os144/07v (14Os145/07s), 12Os173/08w, 11Os14/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2007
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Norm

SMG §39 Abs1
SMG §40 Abs1
SMG §40 Abs2

Rechtssatz

Der Verfahrensablauf setzt grundsätzlich einen Beschluss nach § 39 Abs 1 SMG voraus. Nach Prüfung des Erfolgs der vom Verurteilten freiwillig akzeptierten ambulanten oder stationären Maßnahmen kommt es zu einem Beschluss nach § 40 SMG.

Nur in besonderen Ausnahmefällen, insbesondere dann, wenn der gerichtliche Sachverständige nach Rechtskraft des Urteils zum Ergebnis kommt, dass der Verurteilte bereits alles für einen optimalen Entzug getan hat, also keinerlei weitere Maßnahmen notwendig sind, um den Antragsteller von Drogen fernzuhalten, ist bedingte Strafnachsicht nach § 40 Abs 1 SMG ohne vorherigen Strafaufschub gemäß § 39 Abs 1 SMG möglich.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 144/07v
    Entscheidungstext OGH 04.12.2007 14 Os 144/07v
  • 12 Os 173/08w
    Entscheidungstext OGH 11.12.2008 12 Os 173/08w
    Vgl; Beisatz: Aus dem Gesetzeswortlaut des § 40 Abs 2 SMG geht klar hervor, dass die Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht - sohin auch die Ablehnung einer solchen Rechtswohltat - in Beschlussform zu ergehen hat. Andernfalls käme der Verurteilte auch gar nicht in die Lage, das ihm gemäß § 40 Abs 2 SMG zustehende Beschwerderecht auszuüben. (T1)
  • 11 Os 14/11k
    Entscheidungstext OGH 14.04.2011 11 Os 14/11k
    Vgl; Beisatz: Die Entscheidung über einen Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG fällt nicht in den Schutzbereich des Art 6 MRK. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122912

Im RIS seit

03.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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