Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin legte bei der Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht XXXX die Rechtsanwaltsprüfung ab. Das Prüfungsergebnis vom XXXX lautete „nicht bestanden“. 1. Die Beschwerdeführerin legte bei der Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht römisch 40 die Rechtsanwaltsprüfung ab. Das Prüfungsergebnis vom römisch 40 lautete „nicht bestanden“. 2. Mit an das Oberland... mehr lesen...