Entscheidungen zu § 13 NPG

Unabhängige Verwaltungssenate

5 Dokumente

Entscheidungen 1-5 von 5

RS UVS Oberösterreich 2005/09/07 VwSen-550222/8/Wim/Pe

Beachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Gemäß § 13 Oö. VNPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung eines Auftraggebers bzw. einer Auftraggeberin für nichtig zu erklären, wenn sie 1. im Widerspruch zu Bestimmungen des BVergG oder der hierzu erlassenen Verordnungen steht und 2. für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist. Gemäß § 70 Abs.1 BVergG sind in den Ausschreibungsunterlagen d... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 07.09.2005

RS UVS Oberösterreich 2005/04/21 VwSen-550206/17/Kl/Pe

Rechtssatz: Die Marktgemeinde F ist öffentliche Auftraggeberin im Sinn des § 7 Abs.1 Z1 BVergG bzw. des § 1 Abs.2 Z1 Oö. VNPG. Der Auftragswert der gegenständlichen Ausschreibung überschreitet nicht den Schwellenwert von mindestens 5 Mio. Euro bei Bauaufträgen im Sinn des § 9 Abs.1 Z3 BVergG 2002. Die gegenständliche Vergabe unterliegt daher dem Oö. VNPG; es sind daher die gesetzlichen Bestimmungen für den Unterschwellenbereich anzuwenden. Gemäß § 2 Abs.2 und § 13 Oö. Vergabenachprüfungsge... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 21.04.2005

RS UVS Oberösterreich 2005/01/12 VwSen-550190/6/Kl/Hu

Beachte Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt. VwGH vom 06.04.2005, Zl.: 2005/04/0035-0036-3 Rechtssatz: Das Land Oberösterreich ist öffentlicher Auftraggeber. Der Auftragswert der gegenständlichen Ausschreibung überschreitet nicht den Schwellenwert von mindestens 5 Mio. Euro bei Bauaufträgen im Sinn des § 9 Abs.1 Z3 Bundesvergabegesetz - BVergG. Die gegenständliche Vergabe unterliegt dem Oö. Vergabenachprüfungsgesetz, es sind daher die gesetzlichen Bestimmungen f... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 12.01.2005

RS UVS Oberösterreich 2004/12/30 VwSen-550177/14/Kl/Pe

Rechtssatz: Die Stadtgemeinde G ist öffentliche Auftraggeberin iSd § 7 Abs.1 Z1 BVergG bzw des § 1 Abs.2 Z1 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz (kurz: Oö. VNPG). Der Auftragswert der gegenständlichen Ausschreibung überschreitet nicht den Schwellenwert von mindestens 200.000 Euro bei Lieferaufträgen iSd § 9 Abs.1 Z2 Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG. Die gegenständliche Vergabe unterliegt daher dem Oö. VNPG; es sind daher die gesetzlichen Bestimmungen für den Unterschwellenbereich anzuwenden (§ 1... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 30.12.2004

RS UVS Oberösterreich 2004/11/11 VwSen-550166/5/Kl/Pe

Rechtssatz: Die Stadtgemeinde G ist öffentliche Auftraggeberin im Sinn des § 7 Abs.1 Z1 BVergG bzw. des § 1 Abs.2 Z1 Oö. VNPG. Der Auftragswert der gegenständlichen Ausschreibung überschreitet nicht den Schwellenwert von mindestens 200.000 Euro bei Lieferaufträgen im Sinn des § 9 Abs.1 Z2 BVergG. Die gegenständliche Vergabe unterliegt daher dem Oö. VNPG; es sind daher die gesetzlichen Bestimmungen für den Unterschwellenbereich anzuwenden (§ 17 Abs.1 BVergG). Gemäß § 2 Abs.2 und § 13 Oö. Ve... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 11.11.2004

Entscheidungen 1-5 von 5

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten