Entscheidungen zu § 90g StPO

Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission

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RS Dok 2006/11/29 190/13-BK/06

Norm: BDG §95 Abs2 StPO §90g StPO § 90g gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
Rechtssatz: Im Fall der Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens nach Diversion liegt für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt vor, der Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG entfalten könnte. Daran vermag auch ... mehr lesen...

Rechtssatz | Dok | 29.11.2006

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