Norm: BDG §95 Abs2 StPO §90g StPO § 90g gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
Rechtssatz:
Im Fall der Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens nach Diversion liegt für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt vor, der Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG entfalten könnte. Daran vermag auch ... mehr lesen...