Norm
BDG §95 Abs2Rechtssatz
Im Fall der Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens nach Diversion liegt für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt vor, der Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG entfalten könnte. Daran vermag auch die gemäß § 90g Abs. 1 StPO beim Verdächtigen vorausgesetzte Bereitschaft, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinander zu setzen, nichts zu ändern (VwGH 20.2.2002, 2001/12/0094). Anders als bei Vorliegen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung haben die Disziplinarbehörden in diesem Fall vielmehr ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und - auf dessen Ergebnisse gestützt - zu beurteilen, ob die sachgleiche Tat eine Dienstpflichtverletzung darstellt oder nicht.Im Fall der Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens nach Diversion liegt für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt vor, der Bindungswirkung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG entfalten könnte. Daran vermag auch die gemäß Paragraph 90 g, Absatz eins, StPO beim Verdächtigen vorausgesetzte Bereitschaft, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinander zu setzen, nichts zu ändern (VwGH 20.2.2002, 2001/12/0094). Anders als bei Vorliegen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung haben die Disziplinarbehörden in diesem Fall vielmehr ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und - auf dessen Ergebnisse gestützt - zu beurteilen, ob die sachgleiche Tat eine Dienstpflichtverletzung darstellt oder nicht.
Dokumentnummer
BEKRS_20061129_190_13_BK_06_03