Entscheidungen zu § 90a Abs. 1 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 2004/8/5 12Os45/04, 14Os58/05v, 12Os95/12f, 12Os89/16d

Norm: StGB §28 CStPO §90a Abs1StPO §198 B
Rechtssatz: Die Präventionsvoraussetzungen des § 90a Abs 1 StPO stellen auf das inkriminierte Geschehen in seiner Gesamtheit ab; das Verhalten ist daher umfassend - und damit auch real konkurrierende Straftaten miteinschließend - zu bewerten. Entscheidungstexte 12 Os 45/04 Entscheidungstext OGH 05.08.2004 12 Os 45/04 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.08.2004

RS OGH 2004/3/11 12Os16/04, 14Os24/05v, 14Os21/06d (14Os22/06a), 12Os84/12p, 12Os118/17w (12Os119/17

Norm: StPO §90a Abs1
Rechtssatz: Die Kombination einer diversionellen Erledigungsform mit einer anderen diversionellen Erledigungsform ist nicht zulässig. Damit soll eine dem Diversionscharakter nicht mehr entsprechende übermäßige Inanspruchnahme des Verdächtigen durch Verknüpfung von Diversionsmaßnahmen hintangehalten werden. Entscheidungstexte 12 Os 16/04 Entscheidungstext OGH 11.03... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.03.2004

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