Norm
StPO §90a Abs1Rechtssatz
Die Kombination einer diversionellen Erledigungsform mit einer anderen diversionellen Erledigungsform ist nicht zulässig. Damit soll eine dem Diversionscharakter nicht mehr entsprechende übermäßige Inanspruchnahme des Verdächtigen durch Verknüpfung von Diversionsmaßnahmen hintangehalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118704Im RIS seit
10.04.2004Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018