Entscheidungen zu § 90 StPO

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Oberösterreich 1997/12/29 VwSen-230635/3/Br

Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er  ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden." Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung  nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 (... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 29.12.1997

RS UVS Oberösterreich 1995/11/13 VwSen-260145/2/Wei/Bk

Rechtssatz: Der als Vorarbeiter fungierende Bw wußte nach seiner eigenen Einlassung, daß die stillgelegte Saugleitung abzuflanschen bzw zu blindieren und zur Sicherheit eine Druckprobe durchzuführen war. Er behauptet allerdings, daß er diese Sorgfaltsmaßnahmen ordnungsgemäß vorgenommen hätte. In der Berufung bringt er erstmals vor, daß er sich am fraglichen Tag nach der Druckprobe, es müßte der 9.5.1992 gewesen sein, vorzeitig von der Tankstelle M-straße in L entfernt und seinem unerfahren... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 13.11.1995

TE UVS Niederösterreich 1994/05/17 Senat-SB-93-017

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde den Beschuldigten vorgeworfen, in L, Straße 15, in seinem Betrieb den namentlich genannten jugendlichen Lehrling beschäftigt zu haben und dabei - die tägliche zulässige Arbeitszeit des Jugendlichen von 8 Stunden überschritten zu haben (Punkt 1), - die wöchentliche zulässige Arbeitszeit des Jugendlichen von 40 Stunden überschritten zu haben (Punkt 2) - die geleisteten Überstunden nicht entsprechend abgegolten zu haben (Punkt 3) - den jugendlichen ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 17.05.1994

RS UVS Niederösterreich 1994/05/17 Senat-SB-93-017

Rechtssatz: Aus der Zurücklegung einer Anzeige wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach §83 StGB kann lediglich der Schluß gezogen werden, daß der Berufungswerber durch sein Verhalten eine strafbare Handlung im Sinne des §83 StGB nicht begangen hat. Keinesfalls ist darüber hinaus jedoch der Schluß zulässig, daß damit auch das Tatbild nach §22 KJBG nicht verwirklicht worden sei. Eine körperliche Züchtigung liegt nämlich nicht erst dann vor, wenn eine Körperverletzung erfolgt ist,... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 17.05.1994

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