Norm: StPO §77 Abs2StPO §458 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 77 Abs 2 StPO ist die mündliche Verkündung einer gerichtlichen Verfügung durch ein Protokoll zu beurkunden, demnach ein in der Hauptverhandlung verkündeter (Widerrufsbeschluß) Beschluß nach § 494 a Abs 1 StPO gegebenenfalls auch in einem Protokollvermerk gemäß § 458 Abs 2 (§ 488 Z 7) StPO. Entscheidungstexte 15 Os 114/88 Entscheid... mehr lesen...
Gründe: Die Strafverfügung des Strafbezirksgerichts Wien gegen Wolfgang F*** vom 19. Juli 1984, GZ. 2 U 1048/84-3, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. wurde nach zwei vergeblichen Zustellversuchen (7. und 8. August 1984) beim Postamt hinterlegt. Das Gerichtsstück wurde nicht behoben. Die Generalprokuratur geht in ihrer gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Beschwerde davon aus, daß auf Grund von erst im Jahr 1987 im Auftrag des Oberlandesgerichts Wien angestellte... mehr lesen...