Norm: StPO §69 Abs2
Rechtssatz: Protokolliert das Gericht im Hauptverfahren gemäß § 69 Abs 2 StPO einen Vergleich über privatrechtliche Ansprüche, verliert der Privatbeteiligte ipso iure seine Parteistellung, ohne dass es einer Gerichtsentscheidung bedarf. Die Stellung als Privatbeteiligter und jeder Zuspruch an ihn setzen einen noch bestehenden privatrechtlichen Anspruch voraus; erlischt der Anspruch oder erlangt der Berechtigte - wie hier nac... mehr lesen...