RS OGH 2012/8/9 12Os83/12s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2012
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Norm

StPO §69 Abs2
  1. StPO § 69 heute
  2. StPO § 69 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 69 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. StPO § 69 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 69 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Protokolliert das Gericht im Hauptverfahren gemäß § 69 Abs 2 StPO einen Vergleich über privatrechtliche Ansprüche, verliert der Privatbeteiligte ipso iure seine Parteistellung, ohne dass es einer Gerichtsentscheidung bedarf. Die Stellung als Privatbeteiligter und jeder Zuspruch an ihn setzen einen noch bestehenden privatrechtlichen Anspruch voraus; erlischt der Anspruch oder erlangt der Berechtigte - wie hier nach § 1 Z 5 EO - einen Exekutionstitel, so erlischt auch die Möglichkeit eines Zuspruchs.Protokolliert das Gericht im Hauptverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz 2, StPO einen Vergleich über privatrechtliche Ansprüche, verliert der Privatbeteiligte ipso iure seine Parteistellung, ohne dass es einer Gerichtsentscheidung bedarf. Die Stellung als Privatbeteiligter und jeder Zuspruch an ihn setzen einen noch bestehenden privatrechtlichen Anspruch voraus; erlischt der Anspruch oder erlangt der Berechtigte - wie hier nach Paragraph eins, Ziffer 5, EO - einen Exekutionstitel, so erlischt auch die Möglichkeit eines Zuspruchs.

Entscheidungstexte

  • RS0128153">12 Os 83/12s
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 12 Os 83/12s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128153

Im RIS seit

31.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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