Entscheidungen zu § 68 Abs. 2 StPO

Datenschutzbehörde

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TE Dsk BescheidBeschwerde 2014/6/2 DSB-D122.028/0004-DSB/2014

GZ: DSB-D122.028/0004-DSB/2014 vom 2. Juni 2014 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID Spruch: Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbesc... mehr lesen...

Entscheidung | Dsk BescheidBeschwerde | 02.06.2014

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