Norm: Geo §60StPO §6 Abs5 B
Rechtssatz: In bezug auf Telekopien ist die Vorschrift des § 60 Geo nachgiebig auszulegen. Auf eine Verifizierung kann dann verzichtet werden, wenn keine Zweifel darüber bestehen, daß die telekopierte Eingabe vom angegebenen Absender stammt. Entscheidungstexte 14 Os 73/94 Entscheidungstext OGH 21.06.1994 14 Os 73/94 ... mehr lesen...
Norm: Geo §60StPO §6 Abs5 B
Rechtssatz: Eine Telekopie ist einer schriftlichen Eingabe an das Gericht im telegraphischen Weg gleichzuhalten. Entscheidungstexte 14 Os 73/94 Entscheidungstext OGH 21.06.1994 14 Os 73/94 13 Os 64/04 Entscheidungstext OGH 25.08.2004 13 Os 64/04 Vgl auch ... mehr lesen...