Norm
Geo §60Rechtssatz
In bezug auf Telekopien ist die Vorschrift des § 60 Geo nachgiebig auszulegen. Auf eine Verifizierung kann dann verzichtet werden, wenn keine Zweifel darüber bestehen, daß die telekopierte Eingabe vom angegebenen Absender stammt.In bezug auf Telekopien ist die Vorschrift des Paragraph 60, Geo nachgiebig auszulegen. Auf eine Verifizierung kann dann verzichtet werden, wenn keine Zweifel darüber bestehen, daß die telekopierte Eingabe vom angegebenen Absender stammt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059387Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008