RS OGH 2007/9/18 14Os73/94, Ds8/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1994
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Norm

Geo §60
StPO §6 Abs5 B

Rechtssatz

In bezug auf Telekopien ist die Vorschrift des § 60 Geo nachgiebig auszulegen. Auf eine Verifizierung kann dann verzichtet werden, wenn keine Zweifel darüber bestehen, daß die telekopierte Eingabe vom angegebenen Absender stammt.In bezug auf Telekopien ist die Vorschrift des Paragraph 60, Geo nachgiebig auszulegen. Auf eine Verifizierung kann dann verzichtet werden, wenn keine Zweifel darüber bestehen, daß die telekopierte Eingabe vom angegebenen Absender stammt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059387

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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