Norm: StPO §169 Abs1StPO §516 Abs5
Rechtssatz: Die in § 516 Abs 5 StPO gebrauchte Wendung "nach Ausforschung eines Beschuldigten" ist dahin auszulegen, dass bei Einlangen eines jeden Geschäftsstücks, über das eine Verfügung zu treffen ist, das Verfahren der Staatsanwaltschaft zu übertragen ist. Entscheidungstexte 11 Bs 58/08z Entscheidungstext OLG Graz 13.03.2008 11 Bs 58/08z ... mehr lesen...