Entscheidungen zu § 472 Abs. 4 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1981/1/27 10Os118/80

Norm: StPO §252 Abs1 Z4StPO §258 Abs1StPO §472 Abs4StPO §473 Abs2StPO §474
Rechtssatz: Mangels Beweiswiederholung ist das Berufungsgericht zur Verlesung des Hauptverhandlungsprotokolls (als Ganzes), ohne auf eine Zustimmung der Parteien nach § 252 Abs 1 Z 4 StPO angewiesen zu sein, nicht nur (wie in jedem Fall) berechtigt (§ 472 Abs 3 StPO), sondern, um seine Entscheidung darauf gründen zu können, sogar verpflichtet (§ 473 Abs 2 zweiter Satz St... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.01.1981

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