Gründe: Werner K*** wurde des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB. und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. schuldig erkannt und gemäß § 169 Abs 1 StGB. unter Anwendung von § 28 StGB. zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 21 Abs 2 StGB. wurde der Angeklagte in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Werner K*** wurde des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB. und des Vergehens der... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Emil N*** und Helga S*** des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden Emil N*** und Helga S*** des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt... mehr lesen...