Norm: StPO §281 Abs1 Z3StPO §427 Abs2
Rechtssatz: Die Frage, ob in Abwesenheit des Angeklagten eine vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes zu erwarten sei, ist vollständig dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes überlassen und damit einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht zugänglich (WK-StPO § 427 Rz 13). Entscheidungstexte 14 Os 90/98 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs2
Rechtssatz: Die Beantwortung der Frage, ob ohne persönliche Vernehmung des Angeklagten (vor dem Schöffengericht) eine vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten ist (§ 427 Abs 2 StPO), ist vollständig dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes (arg.: "erachtet") überlassen. Wird sie vom Gericht (wie vorliegend) bejaht, so kann sich der flüchtige Angeklagte nicht für beschwert erachten. Die Ausübung... mehr lesen...
Norm: RAO §33 Abs2RAO §34 Abs1 Z3StPO §412StPO §427 Abs2StPO §197 Abs
Rechtssatz: Verzichtet der Rechtsanwalt auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft, unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltstandes; das Verfahren über seine Berufung gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates ist daher abzubrechen. Entscheidungstexte Bkd 46/77 Entscheidungstext OGH 21.11... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs2
Rechtssatz: Abwesenheit am letzten Verhandlungstag genügt als formelle Voraussetzung zur Erhebung des Einspruches. Entscheidungstexte 5 Os 174/52 Entscheidungstext OGH 23.04.1952 5 Os 174/52 Veröff: EvBl 1952/348 S 527 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0101581 Doku... mehr lesen...