Norm: StPO §296 Abs3StPO §422 Abs1
Rechtssatz: Kann dem Angeklagten die (nach § 296 Abs 3 StPO zwingend vorgeschriebene) Ladung zum Gerichtstag über seine Berufung infolge seines derzeit unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden (§ 422 Abs 1 StPO), so stellt der OGH die Akten dem Erstgericht mit dem Hinweis zurück, daß dieselben seinerzeit dem zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen sein werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...