Entscheidungen zu § 411 Abs. 4 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 1987/3/5 13Ns1/87

Nach der Aktenlage sind seit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 12.September 1985 keine neuen Umstände eingetreten, welche die Annahme einer Gnadenwürdigkeit des Verurteilten rechtfertigen könnten. In seinem vorerwähnten Urteil hat der Oberste Gerichtshof die in erster Instanz mit einem Jahr bemessene Freiheitsstrafe in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf fünfzehn Monate erhöht und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht mit dem Hinweis darauf abgelehnt, da... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 05.03.1987

RS OGH 1982/9/15 11Os140/82 (11Os141/82)

Norm: StPO §13 Abs3StPO §292StPO §411 Abs4
Rechtssatz: Die Prüfung eines ein schöffengerichtliches Urteil betreffendes Gnadengesuchs obliegt dem Drei-Richter-Senat. Eine gesetzwidrige Beschlußfassung durch den Vorsitzenden allein gereicht dem Verurteilten zum Nachteil. Entscheidungstexte 11 Os 140/82 Entscheidungstext OGH 15.09.1982 11 Os 140/82 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.09.1982

RS OGH 1982/9/15 11Os140/82 (11Os141/82)

Norm: StPO §411 Abs2StPO §411 Abs4
Rechtssatz: Ist ein Berichtsauftrag des BMJ nicht erteilt worden und zeitigt die Prüfung des Gnadengesuchs ein negatives Ergebnis, so hat (schon) das Erstgericht das Gnadengesuch zurückzuweisen. Erfolgt dennoch eine Vorlage des Gnadengesuchs - mit ablehnender Stellungnahme - an den Gerichtshof zweiter Instanz, so darf dieser das Gnadengesuch nicht meritorisch behandeln, sondern hat dem Erstgericht aufzutragen,... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.09.1982

RS OGH 1979/9/3 Ds3/79

Norm: StPO §411 Abs4
Rechtssatz: Um die Gnadenwürdigkeit besser beurteilen zu können, kann die Beobachtung des Verhaltens des Gnadenwerbers durch einige Zeit durchaus geboten sein. Entscheidungstexte Ds 3/79 Entscheidungstext OGH 03.09.1979 Ds 3/79 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101509 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.09.1979

RS OGH 1968/5/13 12Ns9/68, 11Os140/81 (11Os141/81), 13Ns1/87

Norm: StPO §288 Abs2 Z3StPO §351StPO §411 Abs4
Rechtssatz: Die Begutachtung einer Gnadensache durch den OGH im Sinne des § 411 Abs 4 StPO hat nur dann zu erfolgen, wenn in der gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 oder dem § 351 StPO ergangenen Entscheidung der OGH die Strafe neu bemessen hat. Entscheidungstexte 12 Ns 9/68 Entscheidungstext OGH 13.05.1968 12 Ns 9/68 Veröff: EvBl 1968/392... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.05.1968

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