RS OGH 1982/9/15 11Os140/82 (11Os141/82)

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Veröffentlicht am 15.09.1982
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Norm

StPO §411 Abs2
StPO §411 Abs4

Rechtssatz

Ist ein Berichtsauftrag des BMJ nicht erteilt worden und zeitigt die Prüfung des Gnadengesuchs ein negatives Ergebnis, so hat (schon) das Erstgericht das Gnadengesuch zurückzuweisen. Erfolgt dennoch eine Vorlage des Gnadengesuchs - mit ablehnender Stellungnahme - an den Gerichtshof zweiter Instanz, so darf dieser das Gnadengesuch nicht meritorisch behandeln, sondern hat dem Erstgericht aufzutragen, dem Gesetz gemäß vorzugehen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 140/82
    Entscheidungstext OGH 15.09.1982 11 Os 140/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0101510

Dokumentnummer

JJR_19820915_OGH0002_0110OS00140_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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