Norm: StPO §391 Abs2StPO §381 Abs1 Z1StPO §391 Abs3
Rechtssatz: 1. Mit der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) bringt das Gericht nicht nur zum Ausdruck, daß es diesen Betrag als dem Verfahrensaufwand und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten angemessen, sondern auch für einbringlich erachtet, sodaß in jeder derartigen Entscheidung auch die Ablehnung einer Uneinbringlicherklärung der Kosten des Str... mehr lesen...