Norm
StPO §89 Abs2Rechtssatz
Wenn das Gericht bei Fassung des einen Fortführungsantrag zurück- oder abweisenden Beschlusses (§ 196 StPO) die unter einem bestimmten Pauschalkosten (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) weder in diesem noch mit gesondertem Beschluss für uneinbringlich erklärt, trifft es gerade keine Entscheidung über deren Einbringlichkeit, sondern entfällt diese (§ 391 Abs 2 erster Satz letzter Satzteil StPO), weshalb die Unterlassung der Uneinbringlichkeitserklärung nicht mit Beschwerde geltend gemacht werden kann.Wenn das Gericht bei Fassung des einen Fortführungsantrag zurück- oder abweisenden Beschlusses (Paragraph 196, StPO) die unter einem bestimmten Pauschalkosten (Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO) weder in diesem noch mit gesondertem Beschluss für uneinbringlich erklärt, trifft es gerade keine Entscheidung über deren Einbringlichkeit, sondern entfällt diese (Paragraph 391, Absatz 2, erster Satz letzter Satzteil StPO), weshalb die Unterlassung der Uneinbringlichkeitserklärung nicht mit Beschwerde geltend gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130103Im RIS seit
15.07.2015Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020