Norm:        StPO §381 Abs7 Satz1StPO §429 Abs4                               
Rechtssatz:          Die Kosten der Verwahrungshaft und Untersuchungshaft sowie der dieser gleichgestellten Sicherungsmaßnahme der vorläufigen Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO sind nicht vom Gericht zu bestimmen (§§ 381 Abs 7 erster Satz, 429 Abs 4 StPO).                     Entscheidungstexte                                  12  Os  104/92       Entscheidungstext  OGH  15.10.1992  12  Os  104/92                  ...                    mehr lesen...