Norm
StPO §381 Abs7 Satz1Rechtssatz
Die Kosten der Verwahrungshaft und Untersuchungshaft sowie der dieser gleichgestellten Sicherungsmaßnahme der vorläufigen Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO sind nicht vom Gericht zu bestimmen (§§ 381 Abs 7 erster Satz, 429 Abs 4 StPO).Die Kosten der Verwahrungshaft und Untersuchungshaft sowie der dieser gleichgestellten Sicherungsmaßnahme der vorläufigen Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO sind nicht vom Gericht zu bestimmen (Paragraphen 381, Absatz 7, erster Satz, 429 Absatz 4, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101334Dokumentnummer
JJR_19921015_OGH0002_0120OS00104_9200000_001