Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19. Juni 1948 geborene Geschäftsführer Friedrich A unter anderem des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt; es wurde ferner die prot. Firma B, C, D & Co., Baugesellschaft m.b.H., die sich mit einem Betrag von S 345.541,31 (ON 56) dem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen und in der Hauptverhandlung vom 7. November 197... mehr lesen...