Norm: StPO §144aStPO §367 Abs3ABGB §1425 IG über Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281 §2 Abs2
Rechtssatz: Wurde einem Drittschuldner durch einstweilige Verfügung nach § 144a StPO ein Drittverbot auferlegt, ist ein Begehren des Drittschuldners auf gerichtlichen Erlag bei aufrechter einstweiliger Verfügung unzulässig, ohne dass zu prüfen wäre, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Erlags nach § 1425 ABGB vorliegen. Ein ... mehr lesen...
Norm: StPO §367 Abs2 Z2StPO §367 Abs3
Rechtssatz: § 367 StPO stellt ausschließlich auf die Wahrung privatrechtlicher Ansprüche der durch eine strafbare Handlung Geschädigten ab. Die in § 367 Abs 2 Z 2, Abs 3 StPO verankerte strafgerichtliche Fürsorgepflicht im Fall der Bedenklichkeit der Rechte eines die Ausfolgung anstrebenden Antragstellers (§ 1425 ABGB) ist auf solche Konstellationen beschränkt, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß d... mehr lesen...