RS OGH 2003/10/7 5Ob135/03v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2003
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Norm

StPO §144a
StPO §367 Abs3
ABGB §1425 I
G über Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281 §2 Abs2
  1. StPO § 144a gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
  2. StPO § 144a gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  3. StPO § 144a gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 367 heute
  2. StPO § 367 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 367 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  4. StPO § 367 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 367 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1978

Rechtssatz

Wurde einem Drittschuldner durch einstweilige Verfügung nach § 144a StPO ein Drittverbot auferlegt, ist ein Begehren des Drittschuldners auf gerichtlichen Erlag bei aufrechter einstweiliger Verfügung unzulässig, ohne dass zu prüfen wäre, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Erlags nach § 1425 ABGB vorliegen. Ein solcher gerichtlicher Erlag kommt nur als die die strafgerichtliche Verwahrung beendende Verfügung durch das Strafgericht gemäß § 367 Abs 3 StPO oder nach § 2 Abs 2 des BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse in Betracht.Wurde einem Drittschuldner durch einstweilige Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO ein Drittverbot auferlegt, ist ein Begehren des Drittschuldners auf gerichtlichen Erlag bei aufrechter einstweiliger Verfügung unzulässig, ohne dass zu prüfen wäre, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Erlags nach Paragraph 1425, ABGB vorliegen. Ein solcher gerichtlicher Erlag kommt nur als die die strafgerichtliche Verwahrung beendende Verfügung durch das Strafgericht gemäß Paragraph 367, Absatz 3, StPO oder nach Paragraph 2, Absatz 2, des BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118464

Dokumentnummer

JJR_20031007_OGH0002_0050OB00135_03V0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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