Norm
StPO §144aRechtssatz
Wurde einem Drittschuldner durch einstweilige Verfügung nach § 144a StPO ein Drittverbot auferlegt, ist ein Begehren des Drittschuldners auf gerichtlichen Erlag bei aufrechter einstweiliger Verfügung unzulässig, ohne dass zu prüfen wäre, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Erlags nach § 1425 ABGB vorliegen. Ein solcher gerichtlicher Erlag kommt nur als die die strafgerichtliche Verwahrung beendende Verfügung durch das Strafgericht gemäß § 367 Abs 3 StPO oder nach § 2 Abs 2 des BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse in Betracht.Wurde einem Drittschuldner durch einstweilige Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO ein Drittverbot auferlegt, ist ein Begehren des Drittschuldners auf gerichtlichen Erlag bei aufrechter einstweiliger Verfügung unzulässig, ohne dass zu prüfen wäre, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Erlags nach Paragraph 1425, ABGB vorliegen. Ein solcher gerichtlicher Erlag kommt nur als die die strafgerichtliche Verwahrung beendende Verfügung durch das Strafgericht gemäß Paragraph 367, Absatz 3, StPO oder nach Paragraph 2, Absatz 2, des BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118464Dokumentnummer
JJR_20031007_OGH0002_0050OB00135_03V0000_003