Norm: MRK Art13 I3MRK Art13 IV3MRK Art35 Abs1StPO §363aStPO §363b Abs2 Z2
Rechtssatz: Auch bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag, sind die zeitlichen Schranken des Art 35 Abs 1 MRK zu beachten, der die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt. Liegt die Voraussetzung rechtzeitiger Geltendmachung nicht vor, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. ... mehr lesen...
Norm: MRK Art13 I3MRK Art13 IV3MRK Art35 Abs1StPO §363aStPO §363b Abs2 Z2
Rechtssatz: Auch bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag, sind die zeitlichen Schranken des Art 35 Abs 1 MRK zu beachten, der die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt. Liegt die Voraussetzung rechtzeitiger Geltendmachung nicht vor, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. ... mehr lesen...