Entscheidungen zu § 332 Abs. 1 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1959/6/9 9Os158/59

Norm: StPO §331 Abs3StPO §332 Abs1StPO §332 Abs2
Rechtssatz: Dadurch, daß der Obmann der Geschwornen es unterläßt, nach Beendigung der Abstimmung in einer kurzen Niederschrift die Erwägungen anzugeben, von denen die Mehrheit der Geschwornen bei Beantragung der ihnen gestellten Fragen ausgegangen war, und im Einvernehmen mit diesen die Niederschrift abzufassen, sowie dadurch, daß der Schwurgerichtshof nach Beendigung der Abstimmung der Geschworn... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.06.1959

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