RS OGH 1959/6/9 9Os158/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1959
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Norm

StPO §331 Abs3
StPO §332 Abs1
StPO §332 Abs2

Rechtssatz

Dadurch, daß der Obmann der Geschwornen es unterläßt, nach Beendigung der Abstimmung in einer kurzen Niederschrift die Erwägungen anzugeben, von denen die Mehrheit der Geschwornen bei Beantragung der ihnen gestellten Fragen ausgegangen war, und im Einvernehmen mit diesen die Niederschrift abzufassen, sowie dadurch, daß der Schwurgerichtshof nach Beendigung der Abstimmung der Geschwornen sich ohne Zuziehung des Anklägers und des Verteidigers in das Beratungszimmer der Geschwornen begibt und nach Verlesung des Wahrspruchs mit diesen in die gemeinsame Beratung der Strafe eintritt, ohne daß die erwähnte Niederschrift vorlag und verlesen wurde und schließlich dadurch, daß der Vorsitzende selbst nachträglich diese Niederschrift verfaßt und vom Obmann der Geschwornen unterfertigen läßt, wird das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 331 Abs 3 und 332 Abs 1 und 2 verletzt. Diese Vorschriften haben ihre wohlerwogene Berechtigung und eine Prozeßführung darf gegen sie nicht verstoßen, ohne daß wichtige Verfahrensgrundsätze verletzt werden, auch wenn durch die Verletzung dieser Vorschriften kein Nichtigkeitsgrund verwirklicht wurde.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 158/59
    Entscheidungstext OGH 09.06.1959 9 Os 158/59
    Veröff: JBl 1960,129 (mit Glosse von Liebscher) = RZ 1959,153

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0100775

Dokumentnummer

JJR_19590609_OGH0002_0090OS00158_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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