Entscheidungen zu § 310 Abs. 2 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2013/6/26 15Ns32/13v

Norm: StPO §227 Abs2StPO §310 Abs2StPO §334 Abs1StPO §334 Abs2
Rechtssatz: Im Fall der Aussetzung der Entscheidung des Geschworenengerichts (§ 334 Abs 1 StPO) ist eine vor der Verweisung der Sache an ein anderes Geschworenengericht durch den Obersten Gerichtshof (§ 334 Abs 2 StPO) erfolgte Zurückziehung der Anklage (hier: unter gleichzeitiger Einbringung eines Strafantrags; § 227 Abs 2 StPO) unzulässig und vermag keine Wirkung zu entfalten (§ 3... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.06.2013

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