RS OGH 2013/6/26 15Ns32/13v

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Veröffentlicht am 26.06.2013
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Rechtssatz

Im Fall der Aussetzung der Entscheidung des Geschworenengerichts (§ 334 Abs 1 StPO) ist eine vor der Verweisung der Sache an ein anderes Geschworenengericht durch den Obersten Gerichtshof (§ 334 Abs 2 StPO) erfolgte Zurückziehung der Anklage (hier: unter gleichzeitiger Einbringung eines Strafantrags; § 227 Abs 2 StPO) unzulässig und vermag keine Wirkung zu entfalten (§ 310 Abs 2 StPO).Im Fall der Aussetzung der Entscheidung des Geschworenengerichts (Paragraph 334, Absatz eins, StPO) ist eine vor der Verweisung der Sache an ein anderes Geschworenengericht durch den Obersten Gerichtshof (Paragraph 334, Absatz 2, StPO) erfolgte Zurückziehung der Anklage (hier: unter gleichzeitiger Einbringung eines Strafantrags; Paragraph 227, Absatz 2, StPO) unzulässig und vermag keine Wirkung zu entfalten (Paragraph 310, Absatz 2, StPO).

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 26.06.2013 15 Ns 32/13v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128877

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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