Norm
StPO §227 Abs2Rechtssatz
Im Fall der Aussetzung der Entscheidung des Geschworenengerichts (§ 334 Abs 1 StPO) ist eine vor der Verweisung der Sache an ein anderes Geschworenengericht durch den Obersten Gerichtshof (§ 334 Abs 2 StPO) erfolgte Zurückziehung der Anklage (hier: unter gleichzeitiger Einbringung eines Strafantrags; § 227 Abs 2 StPO) unzulässig und vermag keine Wirkung zu entfalten (§ 310 Abs 2 StPO).Im Fall der Aussetzung der Entscheidung des Geschworenengerichts (Paragraph 334, Absatz eins, StPO) ist eine vor der Verweisung der Sache an ein anderes Geschworenengericht durch den Obersten Gerichtshof (Paragraph 334, Absatz 2, StPO) erfolgte Zurückziehung der Anklage (hier: unter gleichzeitiger Einbringung eines Strafantrags; Paragraph 227, Absatz 2, StPO) unzulässig und vermag keine Wirkung zu entfalten (Paragraph 310, Absatz 2, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128877Im RIS seit
06.08.2013Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013