Entscheidungen zu § 300 Abs. 3 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1991/1/16 11Os141/90

Norm: StPO §300 Abs3StPO §304
Rechtssatz: Die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen der Geschwornen ist ausschließlich für die Sitzordnung der Hauptgeschwornen einerseits und jene der Ersatzgeschwornen andrerseits von Bedeutung (§ 304 StPO), nicht aber für die - bereits vor Beginn der Hauptverhandlung zu verfügende - Beiziehung von Ersatzgeschwornen (§ 300 Abs 3 StPO). Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.01.1991

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