RS OGH 1991/1/16 11Os141/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1991
beobachten
merken

Rechtssatz

Die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen der Geschwornen ist ausschließlich für die Sitzordnung der Hauptgeschwornen einerseits und jene der Ersatzgeschwornen andrerseits von Bedeutung (§ 304 StPO), nicht aber für die - bereits vor Beginn der Hauptverhandlung zu verfügende - Beiziehung von Ersatzgeschwornen (§ 300 Abs 3 StPO).Die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen der Geschwornen ist ausschließlich für die Sitzordnung der Hauptgeschwornen einerseits und jene der Ersatzgeschwornen andrerseits von Bedeutung (Paragraph 304, StPO), nicht aber für die - bereits vor Beginn der Hauptverhandlung zu verfügende - Beiziehung von Ersatzgeschwornen (Paragraph 300, Absatz 3, StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100331

Dokumentnummer

JJR_19910116_OGH0002_0110OS00141_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten